Erste-Hilfe-Material im Betrieb – eine kompakte Übersicht
Ausstattung, Räume und Organisation sinnvoll planen und Sicherheit aktiv gestalten
Der Verbandkasten hängt irgendwo an der Wand — und kaum jemand weiß im Ernstfall genau, wo. Nicht weil er versteckt wurde. Sondern weil er einfach nie wirklich zum Thema gemacht wurde.
Manchmal hat das fast komische Züge: Ein Ersthelfer erzählte mir einmal, dass ihr Hausmeister versehentlich den gesamten Verbandkasten an die Wand geschraubt hatte — Kasten und Halterung in einem. Nicht nur die Halterung. Unerreichbar, aber sehr ordentlich.
Das ist natürlich ein Ausreißer. Was ich aber regelmäßig erlebe, ist etwas anderes: Material, das leer ist. Verbandbücher, die weit weg vom Kasten hängen. Und Betriebe, die zwar einen Pflicht-Verbandkasten aufgehängt haben — aber keinen einzigen Pflasterspender.
Dieser Artikel zeigt, was wirklich zur Ersten-Hilfe-Ausstattung gehört — rechtlich und aus der Praxis.

Im Artikel erfährst du
Was ich aus der Praxis kenne
In meinen Schulungen frage ich regelmäßig: Weißt du, wo bei euch der Verbandkasten hängt? Weißt du, was drin ist?
Die Antworten überraschen mich noch immer. Das erlebe ich am häufigsten:
Material leer oder unvollständig: Jemand hat mal etwas rausgenommen — und nichts nachgefüllt.
Das Verbandbuch liegt weit weg vom Material: Erste Hilfe leisten und gleichzeitig dokumentieren funktioniert nur, wenn beides am selben Ort ist.
Nur ganze Kästen, keine Pflasterspender: Für einen Schnitt am Finger brauche ich keinen DIN 13169. Ein Pflasterspender direkt am Arbeitsplatz würde täglich genutzt.
Spezielles Material fehlt: Augenduschen zum Beispiel — in Betrieben mit Chemikalien, Staub oder Spänen oft nicht vorhanden.
Außeneinsätze: Material liegt im Dienstfahrzeug. Im GaLa-Bau oder Forst arbeiten die Menschen draußen — im Notfall ist das eine gefährliche Distanz zum Transporter.
Das sind keine Einzelfälle. Das ist oft der Alltag.
Rechtlicher Rahmen: Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?
In Deutschland ist die Erste Hilfe im Betrieb nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern gesetzlich klar geregelt. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind:

§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Dort ist festgelegt, dass Arbeitgeber Maßnahmen treffen müssen, damit bei einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann.
DGUV Vorschrift 1 (§ 25): Konkretisiert die Anforderungen an Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und organisatorische Abläufe.
ASR A4.3 (Technische Regel für Arbeitsstätten): Legt fest, wie Erste-Hilfe-Einrichtungen gestaltet und positioniert sein müssen – schnell erreichbar, gut sichtbar und dem Gefährdungsrisiko angemessen.
Diese Regelwerke bilden die Basis für eine strukturierte Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb. Sie definieren nicht nur die Ausstattung (z. B. Verbandkästen nach DIN-Norm), sondern auch die räumliche und personelle Organisation – von Meldeeinrichtungen über Erste-Hilfe-Räume bis hin zur Ausbildung von qualifizierten Ersthelferinnen und Ersthelfern oder sogar Betriebssanitätern.
Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt praxisnah und risikoorientiert: Je nach Betriebsart, Mitarbeiterzahl und Gefährdungsbeurteilung werden unterschiedliche Verbandkästen, Rettungsgeräte oder sogar Antidote bereitgestellt. So entsteht ein System, das nicht nur den gesetzlichen Anforderungen genügt, sondern im Ernstfall Leben retten kann.
Praxistipp: Halten Sie Notrufnummern gut sichtbar an jedem Arbeitsplatz bereit. Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig im Umgang mit Meldeeinrichtungen – auch in stressigen Situationen.
Erste-Hilfe-Material im Betrieb: Was gehört dazu – und wie viel wird benötigt?
Erste-Hilfe-Material muss jederzeit erreichbar, gegen schädliche Einflüsse geschützt und in ausreichender Menge vorhanden sein. Die Ausstattung umfasst klassisches Verbandmaterial wie Pflaster, Kompressen und Verbände, aber auch Hilfsmittel wie Rettungsdecken, Scheren und Handschuhe. Je nach Gefährdungsbeurteilung können medizinische Geräte wie AEDs oder Augenspüleinrichtungen sowie Arzneimittel wie Antidote hinzukommen – letztere ausschließlich nach ärztlicher Verordnung.
Verbandkästen im Überblick
Die Art und Anzahl der Verbandkösten hängt von Mitarbeiterzahl, Gefährdungspotenzial und Betriebsgröße ab:
Konkret ist die Anzahl der jeweiligen Verbandkästen in der ASR 4.3 geregelt.
| Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner Verbandkasten (DIN 13157) | Großer Verbandkasten (DIN 13169) |
|---|---|---|---|
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1-50 | 1 | – |
| 51-300 | – | 1 | |
| 301-600 | – | 2 | |
| für je 300 weitere Beschäftigte | – | +1 | |
| Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe | 1-20 | 1 | – |
| 21-100 | – | 1 | |
| 101-200 | – | 2 | |
| für je 100 weitere Beschäftigte | – | +1 | |
| Baustellen | 1-10 | 1 | – |
| 11-50 | – | 1 | |
| 51-100 | – | 2 | |
| für je weitere 50 Beschäftigte | – | +1 |
Zusätzliche Empfehlungen:
- Große Hallen: zusätzliche Kästen oder Rucksäcke zentral platzieren
- Außeneinsätze/Baustellen: Sanitätsrucksack + Firmenfahrzeug-Kasten
- Gefährdungsanalyse: AED, Tourniquet, Krankentrage ergänzen
Praxistipp: Dokumentieren Sie die Standorte Ihrer Verbandkästen im Flucht- und Rettungswegeplan. So wissen alle Mitarbeitenden im Ernstfall, wo sie Hilfe finden.
KFZ-Verbandkasten – DIN 13164
Kompakt und speziell für Fahrzeuge konzipiert. Enthält unter anderem Heftpflaster, Wundschnellverbände, Fingerverbände, Pflasterstrips, Verbandpäckchen, Verbandtuch, Fixierbinden, Kompressen, Rettungsdecke, Handschuhe, Verbandsschere sowie eine Erste-Hilfe-Broschüre.
Kleiner Betriebsverbandkasten – DIN 13157
Geeignet für Büros und kleinere Werkstätten. Enthält eine erweiterte Ausstattung: Wundschnellverbände, Fingerverbände, Pflasterstrips, Verbandpäckchen, Verbandtücher, Fixierbinden, Kompressen, Augenkompressen, Kältekompresse, Dreiecktücher, Handschuhe, Folienbeutel, Vliesstofftücher, Feuchttücher, Gesichtsmasken, Broschüre und Inhaltsverzeichnis.
Großer Betriebsverbandkasten – DIN 13169
Für Werkstätten, Baustellen und Produktionsbereiche mit erhöhtem Risiko. Enthält größere Mengen der genannten Materialien sowie zusätzliche Komponenten wie mehrere Augenkompressen, Kältekompressen, mehr Handschuhe und Gesichtsmasken.
Sanitätskoffer – DIN 13155
Für Betriebssanitäter oder medizinisch geschulte Ersthelfer. Enthält neben Standardmaterialien auch Beatmungsbeutel, Blutdruckmessgerät, Diagnostikleuchte, Schienenmaterial, Tuben und Masken zur Atemwegssicherung, Absauggerät, medizinische Instrumente sowie spezielle Verbandmaterialien.
Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Verbandkästen mindestens einmal jährlich. Tauschen Sie abgelaufene oder beschädigte Materialien sofort aus. Nutzen Sie Checklisten oder digitale Tools zur Erinnerung.
Hier alle Inhalte der Verbandkästen im direkten Vergleich:
| Bezeichnung | Ausführung/Bemerkung | Verbandkasten klein DIN 13157 | Verbandkasten groß DIN 13169 | Sanitätskoffer DIN 13155 |
|---|---|---|---|---|
| Heftpflaster | Spule mit Außenschutz, 5 x 2,5 cm | 1 | 2 | 1 |
| Wundschnellverband | 10 x 6 cm, staubgeschützt verpackt | 8 | 16 | 16 |
| Fingerkuppenverband | staubgeschützt verpackt | 4 | 8 | 8 |
| Fingerverband | 120 mm x 20 mm, staubgeschützt verpackt | 4 | 8 | 8 |
| Pflasterstrips | 19 mm x 72 mm, staubgeschützt verpackt | 4 | 8 | 8 |
| Pflasterstrips | 25 mm x 72 mm, staubgeschützt verpackt | 8 | 16 | 16 |
| Verbandpäckchen K | DIN 13 151 K | 1 | 2 | 2 |
| Verbandpäckchen M | DIN 13 151 M | 3 | 6 | 4 |
| Verbandpäckchen G | DIN 13 151 G | 1 | 2 | 2 |
| Verbandtuch A | DIN 13 152 A | 1 | 2 | 1 |
| Verbandtuch BR | DIN 13 152 BR | 1 | ||
| Kompresse | 100 x 100 mm, paarweise steril | 6 | 12 | 6 |
| Augenkompresse | 50 x 70 mm, steril | 2 | 4 | 2 |
| Fixierbinde FB 8 | DIN 61 634 FB 8 | 2 | 4 | 3 |
| Fixierbinde FB 6 | DIN 61 634 FB 6 | 2 | 4 | 3 |
| Netzverband für Extremitäten | mind. 4 m gedehnt | 1 | ||
| Dreiecktuch | DIN 13 168 D | 2 | 4 | 2 |
| Kältesofortkompresse | mind. 200 cm², ohne Vorkühlung | 1 | 2 | 2 |
| Schere | DIN 58 279 B 190 | 1 | 1 | 1 |
| Rettungsdecke | 2100 x 1600 mm, metallisierte Polyesterfolie | 1 | 2 | 1 |
| Vliesstoff-Tuch | 200 x 300 mm, 15 g/m² | 5 | 10 | 10 |
| Folienbeutel | 300 x 400 mm, 45 µm, PE | 2 | 4 | 2 |
| Einmalhandschuhe | DIN EN 455, nahtlos | 4 | 8 | 8 |
| Hände-Desinfektionsmittel | mind. 100 ml, VAH gelistet | 1 | ||
| Universell einsetzbares Schienenmaterial | für Unterarm, Handgelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk | 2 | ||
| HWS-Schiene/Cervikalstütze | Größenverstellbar für Erwachsene | 1 | ||
| Anhängekarte für Verletzte/Kranke | nach Konsensuskonferenz 2002 | 1 | ||
| Splitterpinzette | 1 | |||
| Mittel zum Entfernen von Zecken | 1 | |||
| Blutdruckmessgerät | DIN EN 1060-1 | 1 | ||
| Bügelstethoskop | 1 | |||
| Diagnostikleuchte | 1 | |||
| Absauggerät | DIN EN ISO 10079-2, tragbar | 1 | ||
| Einmal-Absaugkatheter | 3 Größen, steril | 6 | ||
| Beatmungsbeutel | DIN EN ISO 10651-4 | 1 | ||
| Beatmungsmaske | 3 Größen | 3 | ||
| Guedeltubus | 3 Größen | 3 | ||
| Larynx-Tubus | 2 Größen, mit Blocker-Sitze | 2 | ||
| Erste-Hilfe-Broschüre | Anleitung zur Ersten Hilfe | 1 | 1 | |
| Inhaltsverzeichnis | – | 1 | 1 |
AED – Automatisierter Externer Defibrillator
Ein AED (Automatisierter Externer Defibrillator) ist ein lebensrettendes Gerät, das bei einem plötzlichen Herzstillstand eingesetzt wird.
In Betrieben sollte mindestens ein AED vorhanden sein, gut sichtbar und schnell zugänglich – ähnlich wie Verbandkästen oder der Erste-Hilfe-Raum.
Der AED ergänzt die betriebliche Erste-Hilfe-Ausstattung und erhöht die Überlebenschancen bei Herz-Kreislauf-Notfällen erheblich. Er ist speziell für die einfache Anwendung durch Laien konzipiert, sodass Mitarbeitende im Notfall schnell und sicher reagieren können. Die Geräte führen regelmäßige Selbsttests durch und zeigen ihre Einsatzbereitschaft über Kontrollleuchten an.
Ergänzend sinnvoll sind:
- Schere zum Aufschneiden von Kleidung
- Einwegrasierer zur Entfernung starken Brusthaarwuchses
- Papiertücher, um nasse Haut zu trocknen
- Beatmungstuch und Einmalhandschuhe zum Eigenschutz
Standort und Wartung:
- Gut erreichbar und klar gekennzeichnet platzieren (nachtleuchtende Beschilderung)
- Regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen (Selbsttest prüfen, STK-Kontrolle durchführen)
- Mitarbeitende über Standort und Funktion informieren (z. B. Rundmail, Jahresunterweisung)
Weitere Informationen zum Einsatz eines AED finden Sie im ausführlichen Artikel: AED richtig einsetzen.
Antidote: Wenn jede Minute bei Vergiftungen zählt
In Arbeitsbereichen mit chemischen oder toxischen Risiken können sogenannte Antidote – also spezifische Gegengifte – im Ernstfall lebensrettend sein. Sie neutralisieren gefährliche Substanzen im Körper und gehören zu den erweiterten Mitteln der Ersten Hilfe.
Die Bereitstellung erfolgt ausschließlich nach ärztlicher Verordnung und in enger Abstimmung mit dem Betriebsarzt. Antidote müssen separat und missbrauchssicher gelagert werden, idealerweise in unmittelbarer Nähe zum Gefahrenbereich. Der Zugriff ist ausschließlich qualifizierten und geschulten Personen gestattet.
Typische Beispiele:
Atropin bei Pestizidvergiftungen,
Hydroxocobalamin bei Cyanidexposition,
Naloxon bei Opioidüberdosierung oder
Dimercaprol bei Schwermetallvergiftungen.
Praxistipp: Lagern Sie Antidote nicht im regulären Verbandkasten. Verwenden Sie abschließbare Behältnisse und kennzeichnen Sie den Standort eindeutig.
Schulen Sie gezielt die Personen, die im Notfall Zugriff haben dürfen.

Augenspüllösungen und Augenduschen
Augenduschen oder Augenspüllösungen sind überall dort Pflicht, wo Gefahrstoffe zum Einsatz kommen, die die Augen reizen oder verätzen können — also in Betrieben mit Säuren, Laugen, Lösungsmitteln oder anderen reizenden Chemikalien. Aber auch dort, wo Staub, Metallspäne, Holzpartikel oder biologische Stoffe in die Augen gelangen können, gehört eine Augenspülmöglichkeit zur Grundausstattung. Die konkrete Pflicht ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung — wer diese nicht sorgfältig erstellt, übersieht Augenspülstationen häufig.
Expertentipp:
Wer Augenspülstationen bereithält, sollte wissen: Standard-Augenspüllösungen sind für viele, aber nicht für jeden Fall geeignet. Bei bestimmten Chemikalien gibt es spezifische Spüllösungen — das steht selten auf dem Etikett und wird in Schulungen fast nie erwähnt. Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, sollte mit dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit klären, ob besondere Spüllösungen zum Einsatz kommen müssen und wie diese angewandt werden — bevor es zum Ernstfall kommt.
Erste-Hilfe-Räume: Wann sie Pflicht sind und was sie enthalten müssen
Ein Erste-Hilfe-Raum ist verpflichtend in:
- Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten
- Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn Art und Zahl der Unfälle dies erfordern
- Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten
Diese Räume dienen der erweiterten Versorgung bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Sie müssen barrierefrei erreichbar, deutlich gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungswegeplan eingetragen sein.
Zur Ausstattung gehören:
- Eine Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopfteil
- Waschbecken mit fließendem Wasser
- Erste-Hilfe-Material nach DIN 13169 oder 13155
- Sitzgelegenheit für Begleitpersonen
- Abfallbehälter für medizinischen Abfall
- Notrufeinrichtung (Telefon oder Funkgerät)
- Beleuchtung, Belüftung und Heizung
- Sichtschutz gegen Einblick von außen
- ggf. Vorraum oder Windfang zur Abschirmung
Praxistipp: Planen Sie den Erste-Hilfe-Raum möglichst zentral und ruhig. Vermeiden Sie Standorte in der Nähe von Lärmquellen oder Gefahrstofflagern. Achten Sie auf eine angenehme Raumtemperatur und hygienische Ausstattung.
Meldeeinrichtungen: Schnelle Alarmierung im Notfall
Ein zentrales Element der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation ist die sichere und unverzügliche Alarmierung im Notfall. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Meldeeinrichtungen bereitzustellen, um eine schnelle Hilfeleistung zu ermöglichen. Die Anforderungen ergeben sich aus § 25 der DGUV Vorschrift 1 sowie aus der ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung).
Geeignete Meldeeinrichtungen können sein:
- Fest installierte Telefone mit gespeicherten Notrufnummern (z. B. 112)
- Mobiltelefone für Außendienst oder Baustellen
- Funkgeräte in lauten oder großflächigen Arbeitsbereichen
- Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) bei Alleinarbeit oder in gefährlichen Bereichen
- Notrufknöpfe oder -schalter mit direkter Verbindung zur Leitstelle oder zum Empfang
Wichtige Anforderungen an Meldeeinrichtungen:
- Ständige Funktionsbereitschaft – auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten
- Einfache Bedienbarkeit – auch unter Stress oder bei eingeschränkter Sicht
- Sichtbare Kennzeichnung – z. B. durch Piktogramme nach ASR A1.3
- Zugänglichkeit – keine Barrieren oder verschlossene Räume
- Verfügbarkeit an mehreren Stellen – insbesondere in großen oder gefährlichen Arbeitsbereichen
Tipp aus der Praxis: Ein Alarmplan mit klaren Zuständigkeiten, Notrufnummern und Handlungsanweisungen sollte gut sichtbar ausgehängt und regelmäßig geschult werden. Auch die Integration in digitale Systeme (z. B. Apps oder Gebäudeleittechnik) kann die Reaktionszeit im Ernstfall deutlich verkürzen.
Organisation, Kontrolle und Schulung: Damit das Erste-Hilfe-Material einsatzbereit ist
Ein funktionierendes Erste-Hilfe-System lebt von klaren Zuständigkeiten und regelmäßiger Pflege. Verantwortliche Personen sollten benannt werden, die für Kontrolle und Nachfüllung der Materialien zuständig sind. Eine lückenlose Dokumentation hilft, den Überblick zu behalten. Digitale Wartungssysteme können dabei unterstützen.
Ebenso wichtig ist die Schulung der Mitarbeitenden. Neue Beschäftigte sollten zeitnah einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, bestehende Ersthelfer regelmäßig ihre Kenntnisse in einer Fortbildung auffrischen. Spezielle Schulungen für den Umgang mit AEDs, Tourniquets oder Sanitätskoffern erhöhen die Handlungssicherheit im Ernstfall.
Praxistipp: Kombinieren Sie Erste-Hilfe-Schulungen mit praktischen Übungen im Betrieb. So entsteht Routine – und Sicherheit. Halten Sie Erste-Hilfe-Plakate und Anleitungen gut sichtbar ausgehängt.
Hilfreiche externe Links
DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention -> Erste Hilfe
DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention: Konkrete Anforderungen an Erste Hilfe im Betrieb
ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
Fazit: Sicherheit beginnt mit Vorbereitung
Ein gut organisiertes Erste-Hilfe-System im Betrieb ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Es besteht aus rechtssicherer Organisation, normgerechter Ausstattung, geschultem Personal und klaren Abläufen. Wer vorbereitet ist, schützt nicht nur seine Mitarbeitenden – sondern übernimmt Verantwortung.
Wie oft muss der Verbandkasten im Betrieb geprüft werden?
Der Verbandkasten sollte regelmäßig kontrolliert werden – insbesondere nach jeder Benutzung. Verbrauchtes Material muss zeitnah ergänzt, beschädigtes oder abgelaufenes Material ausgetauscht werden.
Wie häufig zusätzlich eine vollständige Kontrolle sinnvoll ist, hängt von Nutzung und betrieblichen Gegebenheiten ab. In der Praxis kann sich beispielsweise ein halbjährlicher Prüfturnus bewähren.
Ein Prüfetikett am Kasten hilft dabei, das Datum der letzten Kontrolle und den nächsten Prüftermin im Blick zu behalten.
Was kostet ein Betriebsverbandkasten?
Das hängt von Größe, Ausstattung und Hersteller ab. Ein kleiner Betriebsverbandkasten nach DIN 13157 ist in der Regel günstiger als ein großer Verbandkasten nach DIN 13169. Muss lediglich verbrauchtes oder abgelaufenes Material ersetzt werden, sind passende Nachfüllsets häufig wirtschaftlicher als ein komplett neuer Kasten.
Entscheidend ist nicht der Preis, sondern dass Inhalt, Menge und Ausführung den betrieblichen Anforderungen entsprechen.
Wer ist für den Verbandkasten im Betrieb verantwortlich?
Für die Organisation der Ersten Hilfe ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Die regelmäßige Kontrolle und das Nachfüllen der Verbandkästen kann jedoch an eine geeignete Person übertragen werden.
Wichtig ist, dass die Zuständigkeit klar geregelt ist: Wer kontrolliert die Kästen? Wer ersetzt verbrauchtes oder abgelaufenes Material? Und wer sorgt dafür, dass Mängel zeitnah behoben werden?
Einige Fachhändler bieten zusätzlich Wartungsservices für Verbandkästen an. Die organisatorische Verantwortung des Unternehmens bleibt dadurch jedoch bestehen.
Welcher Verbandkasten ist für meinen Betrieb vorgeschrieben?
Das hängt von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab. Für Verwaltungs- und Handelsbetriebe gelten andere Schwellen als für Produktionsbetriebe oder Baustellen. Die erforderliche Anzahl und Größe der Verbandkästen ist in der ASR A4.3 geregelt.
Was gehört zusätzlich zum Verbandkasten zur Erste-Hilfe-Ausstattung?
Je nach Gefährdungsbeurteilung können unter anderem AEDs, Augenspüleinrichtungen, Krankentragen oder spezielles Erste-Hilfe-Material erforderlich oder sinnvoll sein.
Ist ein AED im Betrieb Pflicht?
Ein AED gehört nicht automatisch in jeden Betrieb. Ob und wo ein Gerät sinnvoll ist, sollte sich an der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebsgröße, den Risiken und den örtlichen Gegebenheiten orientieren.
Wann braucht ein Betrieb eine Augendusche oder Augenspüllösung?
Das richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Besonders bei Gefahrstoffen oder Tätigkeiten, bei denen Partikel, Staub oder Späne ins Auge gelangen können, müssen geeignete Spülmöglichkeiten berücksichtigt werden.
